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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werkhaus GmbH

 I. Geltungsbereich

1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ab (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“ genannt). Sie gelten für alle, auch zukünftigen Verträge mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Von dem Inhalt dieser Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es nicht.

2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich getroffen werden. Der Schriftform bedürfen auch rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Kunde nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen). Die Schriftform wird durch die Textform gewahrt.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.

II. Angebote, Umfang der Lieferung

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Entscheidend für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung. Die Lieferkosten werden in der Auftragsbestätigung separat ausgewiesen. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3. Der Kunde darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen gelten ohne abweichende Vereinbarung ab Betriebsstätte ohne Verpackung.

2. In den Rechnungen wird einzeln ausgewiesen, welche Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderung ausgeführt wurden.

3. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

4. Preisanpassungen sind zulässig, sofern wir nachweisen, dass nach Vertragsabschluss nicht von uns zu vertretende Kostensteigerungen eingetreten sind.

5. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

IV. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt frei ab Werk, soweit nicht mit dem Kunden etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Maßgeblich für die Lieferung sind die in der Auftragsbestätigung oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung.

3. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

4. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichgültig ob in unserem Werk oder unserem Vorlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemielagen – so verlängert sich, wenn die Lieferungen oder Leistung nicht unmöglich wird, die Frist um die Dauer der Behinderung. Bei Unmöglichkeit aus den vorgenannten Umständen werden wir von unserer Verpflichtung frei.

5. Die Frist zur Lieferung verlängert sich auch bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang. Auch hier werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn die Lieferung unmöglich wird.

6. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

7. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils andere unverzüglich von etwaigen Leistungsstörungen zu benachrichtigen.

V. Rechte des Kunden bei Mängeln

1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass der Liefergegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn eine solche nicht vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die übliche Verwendung nicht geeignet ist und nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Bei Liefergegenständen, welche aufgrund einer Zeichnung gefertigt werden, ist der Liefergegenstand mangelfrei, wenn er der von dem Kunden genehmigten Zeichnung entspricht.

2. Voraussetzung für die Mängelansprüche des Kunden ist, dass er seinen gesetzlichen Untersuchung-und Anzeigepflichten (§§ 377,381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei den Lieferungen, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht (8) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von acht (8) Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht und/oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

3. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

4. Wir sind berechtigt, die geschuldete nach Erfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, der im Verhältnis zum Mangel steht.

5. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen und die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder die Installation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, soweit wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Die Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.

6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie unter Umständen Aus- und Einbaukosten tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und diesen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

VI. Verjährung und Haftung

1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwölf Monaten beginnend mit der Übergabe des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist Frist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Weitere gesetzliche Sonderregelungen zu Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, 445b BGB, bleiben unberührt.

3. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Nachweis der eine Haftungsbegrenzung begründenden Umstände obliegt uns.

4. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie Ansprüche für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Kunden beruhen, nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen unser Eigentum. Punkt

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Soweit wir die Ware anhand von Zeichnungen, Modellen, Mustern (zusammen „Vorlagen“ genannt) oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden herstellen und liefern, gewährleistet der Kunde, dass diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung eines Rechts nach Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, bei Verschulden uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Kunden umfasst alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist Bielefeld.

2. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten, ist Bielefeld, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen/CISG).

X. Datenschutz

Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage: www.werkhaus-bielefeld.de.

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